AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1  Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle vertraglichen Vereinbarungen mit der Print Factory sowie Leistungen und Lieferungen der Print Factory gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

  2. Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von der Print Factory ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, welche die Print Factory nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Print Factory unverbindlich, auch wenn die Print Factory ihnen nicht ausdrücklich, schriftlich oder mündlich, widerspricht.

  3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Print Factory gelten auch für zukünftige vertragliche Vereinbarungen und Tätigkeiten der Print Factory.

  4. Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner gesondert schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Print Factory bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Print Factory absenden.

 

§2  Angebote/Preise und Präsentationen

  1. Die Angebote der Print Factory sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ihre Verbindlichkeit schriftlich zugesichert ist. Für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Print Factory maßgeblich. Auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Print Factory zu Stande, wenn der Vertragspartner die Leistung angenommen bzw. mit der Nutzung der Leistung begonnen hat.

  2. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Print Factory mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Urheber-, Nutzungs-, Eigentumsrechte und sonstige Rechte an den von der Print Factory im Rahmen von Präsentationen erstellten Arbeiten verbleiben im Zweifel bei der Print Factory. Die Bezahlung eines Präsentationshonorars führt nicht zur Übertragung der Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte.

  3. Der Vertragspartner erstattet der Print Factory ferner erforderliche Aufwendungen, die in Ausübung ihrer vertraglichen Tätigkeit für den Vertragspartner entstehen, z. B. Gebühren von Verwertungsgesellschaften, Kurier- und Fracht- kosten, Zölle, Künstlersozialversicherungsabgaben.

 

§3  Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen der Print Factory sind nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Mahnung durch die Print Factory bedarf.

  2. Leistungen der Print Factory werden grundsätzlich nach Auftragsabschluss in Rechnung gestellt. Unabhängig davon ist die Print Factory berechtigt, jederzeit die von ihr erbrachten Leistungen abzurechnen.

 

§4  Leistung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

  1. Die Print Factory koordiniert in eigener Verantwortung die Form der Auftragserfüllung. Ein Weisungsrecht des Vertragspartners besteht insoweit nicht. Die Print Factory ist somit berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele Print Factory-mitarbeiter zur Erbringung der Leistung eingesetzt werden, wobei sich die Print Factory jederzeit Änderungen vorbehält.

  2. Die Abnahme erfolgt jeweils im Rahmen von Kundenpräsentationen in körperlicher oder unkörperlicher Formoder durch die Print Factory. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Leistungen der Print Factory durch den Vertragspartner in jedweder Form verwertet werden. Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden.

  3. Die Print Factory ist zu Teilleistungen berechtigt und kann bei abnahmepflichtigen Leistungen Teilabnahme verlangen. Durch die Abnahme einer Teilleistung wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.

  4. Soweit der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein. In diesem Fall werden die gesamten Forderungen – ungeachtet der noch ausstehenden Leistungen – zur sofortigen Zahlung fällig. Die Print Factory ist außerdem berechtigt, neue Leistungstermine unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen in eigenem Ermessen zu bestimmen.

  5. Im Falle des Verzuges der Print Factory hat der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die dazu erforderliche Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen und eine angemessene Nachfrist gewähren. Verstreicht die gesetzte Nachfrist erfolglos, ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Es sei denn, die übrigen Leistungen sind ohne diesen Teil für den Vertragspartner nicht verwendbar.

  6. Sofern der Vertragspartner die Beauftragung kündigt, ist die Print Factory berechtigt, 10 % der Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen als pauschale Entschädigung zu verlangen. Der Schadensersatz ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn der Vertragspartner nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, oder wenn die Print Factory einen wesentlich höheren Schaden nachweist. Kündigt der Vertragspartner, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Sämtliche von der Print Factory gefertigten Gegenstände, z. B. Ideenskizzen, Entwürfe und Konzepte, sind der Print Factory unverzüglich zurückzugeben.

  7. Soweit Daten an die Print Factory – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Vertragspartner Sicherheits- kopien her. Für den Fall eines Datenverlustes ist der Vertragspartner verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an die Print Factory zu übermitteln.

  8. An den Vertragspartner gerichtete Angebote sind nur für diesen bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

 

§5  Änderungsverlangen

  1. Änderungsverlangen des Vertragspartners, die von vereinbarten Vertragsleistungen abweichen, sind von der Print Factory nur durchzuführen, soweit sie für die Print Factory, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Termin- planung, zumutbar sind. Die Print Factory kann eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen. Die Print Factory wird das Verlangen der Vertragsanpassung gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Der Vertragspartner wird unverzüglich schriftlich widersprechen, wenn er mit der verlangten Vertragsanpassung nicht einverstanden ist.

 

§6  Grundsätze für die Zusammenarbeit

  1. Die Print Factory und der Vertragspartner tauschen gegenseitig rechtzeitig und umfassend alle Informationen aus, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Alle für die Vertragserfüllung notwendigen Materialien werden der Print Factory auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt.

  2. Der Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Gesprächspartner/Projektleiter.

  3. Die Print Factory ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Leistungen Dritte selbst oder im Auftrag desVertragspartners zu beauftragen. Eine Beauftragung von Dritten im Auftrag des Vertragspartners erfolgt nur nach dessen vorheriger Freigabe.

  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese freien Mitarbeiter oder Dritte, die im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Print Factory eingesetzt werden, für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrages ohne Zustimmung der Print Factory weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen.

 

§7  Urheberrechte/Nutzungsrechte/Rechte Dritter

  1. Die Print Factory und der Vertragspartner vereinbaren, dass die Rechtsfolgen der jeweils einschlägigen gesetzlichen Schutzvorschriften für geistiges Eigentum, insbesondere jene des Urheberrechtsgesetzes, auf im Rahmen der Vertragserfüllung erstellte kreative Leistungen der Print Factory Anwendung finden sollen, auch wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Schutzfähigkeit dieser Leistungen nicht erfüllt sind.

  2. Sämtliche Rechte an allen von der Print Factory gelieferten kreativen Leistungen, insbesondere an schutzfähigen Leistungen, die im Rahmen von Verträgen und Vertragsverhandlungen einschließlich Angebot erbracht werden, verbleiben grundsätzlich bei der Print Factory.

  3. Rechteübertragungen an den Vertragspartner erfolgen nur insoweit, als dies einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart wird, und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung.

  4. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Vertragspartner der Einsatz der erbrachten Leistungen nach Abstimmung mit der Print Factory gestattet. Die Print Factory kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlungen sich der Vertragspartner in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.

  5. Nutzungsrechte an Entwürfen und Varianten der endgültigen Leistung werden nicht übertragen.

  6. Eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte an Leistungen der Print Factory an Dritte bedarf derZustimmung der Print Factory.

  7. Leistungen der Print Factory dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Print Factory nicht bearbeitet oder anderweitigumgestaltet werden.

  8. Nimmt die Print Factory Dritte für die Erbringung der abgenommenen Leistung des Einzelauftrages in Anspruch,erwirbt sie – sofern nicht anders vereinbart – die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte von dem Dritten und überträgt diese gleichfalls mit vollständiger Vergütung des jeweiligen Einzelauftrages an den Vertragspartner. Wenn Beschränkungen des Nutzungsrechts des Dritten bestehen und hierdurch die Übertragung in dem vorgenannten Umfang nicht möglich sein sollte, ist die Print Factory verpflichtet, den Vertragspartner hierauf vor der Nutzung der Leistung durch ihn hinzuweisen.

  9. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Vertragspartner verpflichtet, bei jeder Nutzungshandlung sicherzustellen, dass die Print Factory oder von ihr genannte Dritte als Urheber sichtbar benannt werden.

  10. Die Print Factory ist berechtigt, die bei der Ausführung der Verträge gewonnenen Erkenntnisse anderweitig zur Erfüllung ähnlicher Aufgabenstellungen einzusetzen. Insbesondere hat die Print Factory das unbeschränkte Recht, das erstellte Werk zu Demonstrationszwecken vorzuführen, einschließlich der Vorführung in eigenen oder fremden Betrieben, im Rahmen von Messen, Seminaren oder Ausstellungen oder zu sonstigen vergleichbaren Anlässen. Insbesondere ist die Print Factory berechtigt, die Werke für Eigenwerbung zu verwenden. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritten Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Vertragspartner hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist insoweit verpflichtet, die Print Factory freizustellen.

 

§8  Rechtliche Zulässigkeit

  1. Die Leistungen der Print Factory umfassen grundsätzlich nicht die rechtliche Überprüfung vorgeschlagener Maßnahmen, sofern solche Leistungen nicht ausdrücklich beauftragt werden. Rechtliche Prüfungen der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Marken-, Namens-, Design- oder Kampagnenentwicklungen, und Kommunikationsmitteln obliegen dem Vertragspartner. Die Print Factory wird den Vertragspartner jedoch auf ihr bekannte rechtliche Risiken bezüglich der geplanten Werbemaßnahmen hinweisen. Bei Bedarf des Vertragspartners wird die Print Factory eine solche Überprüfung in dessen Namen und auf dessen Rechnung beauftragen.

  2. In keinem Fall haftet die Print Factory wegen der in den unter Abs. 1 genannten Werbemaßnahmen und Kommunikationsmitteln enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners.

 

§9  Eigentum an Arbeitsmitteln, Zwischenprodukten etc.

  1. Die durch den Vertragspartner bestellte/bezahlte Leistung betrifft ausschließlich das Endprodukt und nicht sachlich trennbare Zwischenprodukte.

  2. Das Eigentum an Zwischenprodukten, EDV-technischen Arbeitsmitteln (z. B. Daten), Layout-Vorlagen, Frames etc. verbleibt ausschließlich bei der Print Factory. Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel in der Abschlussrechnung ein bestimmter Betrag oder ein Honorar für die Erstellung der Daten aufgeführt ist. Rohdaten und Druckvorlagen werden nur dann herausgegeben, wenn dies dem Vertrag nach notwendig ist. Darüberhinaus bedarf eine Herausgabe einer ausdrücklichen Vereinbarung.

  3. Datenträger und Daten, insbesondere zur Bearbeitung der Leistungen der Print Factory, werden von der Print Factory nur zur Verfügung gestellt, sofern dies schriftlich vereinbart wurde.

 

§10  Verwahrung und Archivierung

  1. Sofern nicht anders vereinbart, besteht eine Verpflichtung der Print Factory zur Archivierung, insbesondere der in § 9 genannten Daten und Gegenstände, nicht über das Ende des jeweiligen Einzelauftrages hinaus.

  2. Ein Anspruch auf Archivierung / Verwahrung besteht nur bei Abschluss eines schriftlichen Archivierungsvertrages.

 

§11  Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware/erbrachte Leistung bleibt bis zur vollen Bezahlung des Preises und aller Forderungen, die die Print Factory aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig haben wird, Eigentum der Print Factory.

  2. Die Print Factory ist berechtigt, vom Vertrag zurück zutreten, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug kommt.

 

§12  Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung/Abtretung

  1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

  2. Der Vertragspartner ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

  3. Die Parteien sind nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag oder den jeweiligen Einzelaufträgen abzutreten.

 

§13  Haftung

Für eine Haftung der Print Factory auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen:

  1. Die Print Factory haftet für die rechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Werbemaßnahmen, insbesondere nach wettbewerbs-, markenrechtlichen und speziellen werberechtlichen Vorschriften, sofern sie den Vertragspartner nicht auf ihr bekannte rechtliche Bedenken hingewiesen hat.

  2. Sofern nicht im Einzelfall vereinbart, haftet die Print Factory nicht dafür, dass die von ihr im Rahmen der Beauftragungentwickelten Ideen, Konzeptionen, Entwürfe etc. die Schutz- oder Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, um Rechte des geistigen Eigentums zu erlangen.

  3. Insbesondere übernimmt die Print Factory keine Haftung für: • erkennbare Fehler, auf die der Vertragspartner hingewiesen wurde und dennoch die Leistung freigegeben hat; • die Freiheit der Leistungen Dritter von Sach- oder Rechtsmängeln, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Print Factory sind; • Schäden, die infolge verspäteter Entscheidungen des Vertragspartners eingetreten sind. Der Vertragspartner stellt die Print Factory von Ansprüchen Dritter infolge von Abs. 1 bis 3 auf erstes Anfordern frei.

  4. Die Print Factory haftet, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Fahrlässigkeit haftet die Print Factory nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

  5. Sofern die Print Factory gemäß Abs. 4 für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist ihre Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Print Factory wird bei einer Haftung nach Abs. 4 ferner in der Höhe auf 50 % des jeweiligen Auftragswertes beschränkt, sofern der Vertragspartner keinen höheren Schaden nachweist.

  6. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, wenn die Print Factory eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und für gesetzliche Ansprüche.

  7. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der Print Factory, ihrer Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich die Print Factory zur Vertragserfüllung bedient.

  8. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners nach Abs. 4, die sich aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Nebenpflichten der Print Factory oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie leicht fahrlässig herbeigeführt wurden.

  9. Das Druckergebnis des Digital- und Offsetdruck ist von sehr vielen Faktoren abhängig und wird unter anderem beeinflusst von der Papierbeschaffenheit. Auch haben klimatischen Gegebenheiten wie Temperatur und Luftfeuchtigkeit Einfluss auf das Druckergebnis. Ohne vorherigen Probedruck sind wir nicht für Farbveränderungen verantwortlich. Diese Leistung ist gegen einen Aufpreis möglich. Die standardmäßige Überprüfung der Daten beinhaltet nur das Druckformat und die Druckfähigkeit.

 

§14  Geheimhaltung

  1. Die Print Factory verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag / Angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

  2. Die Print Factory wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

  3. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Vertragspartner und seine Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Print Factory. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

  4. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die Print Factory bei der Auftragsbearbeitung externe Datenspeicher (z.B. Cloud-Programme) und/oder Kommunikationsprogramme verwendet, deren Geheimhaltungsbestimmungen nicht im Einflussbereich der Print Factory liegen. Die Verwendung dieser technischen Hilfsmittel, auch für die Verarbeitung von Informationen und Unterlagen des Vertragspartners, stellt keinen Verstoß gegen die unter Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen der Print Factory dar.

 

§15  Konkurrenzausschluss

  • Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Print Factory gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung oder Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen zu beauftragen.

§16  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  • Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird. Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist Mönchengladbach Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Ihrer Bestellung. Wir sind berechtigt, auch an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung lautet die ladungsfähige Anschrift: Print Factory, Friedrich-Ebert-Strasse 41, D41236 Mönchengladbach.

 

§ 17  Sonstiges

  • Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform abbedungen werden soll. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Informationen zur Online-Streitbeilegung:
Die EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter dem folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Bei Rückfragen informieren wir Sie gern unter info@printmg.de